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Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Bauhaus Dessau“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Dessau.
§ 2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist, das Bauhaus Dessau im Land Sachsen-Anhalt als eine wissenschaftlich-künstlerische Einrichtung von internationaler Bedeutung zu erhalten, entsprechend der Zielsetzung dieser Satzung weiterzuentwickeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dabei ist die vom Bauhaus der zwanziger Jahre ausgegangene Botschaft, die bis heute als Bauhausidee fortwirkt, in ihrer Fortschrittlichkeit und Vorbildfunktion Maßstab für die zukünftige Arbeit des Bauhauses. Diesen Anspruch verwirklicht die Stiftung, in der
– Werkstattarbeit durch Projekte auf den Gebieten Landschaftsplanung, Urbanistik, Architektur, Design, bildende und darstellende Kunst,
– Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Präsentation von Zeugnissen der Entwicklung des Bauhauses und seiner Wirkungsgeschichte,
– Akademie als nationalem und internationalem Forum und Ideenplateau mit Tagungen, projektorientierten Seminaren, Diskussionsforen, Arbeitsaufenthalten von Fachleuten und Studenten verschiedener Disziplinen und Länder.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Honorare oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsanfangsvermögen besteht aus dem Grundstück in der Gemarkung Dessau, Flur 16, Flurstück 2319/1 (Gropiusallee 38) nebst allen Inventar- und Sammlungsgegenständen. Der Umfang der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücksflächen ergibt sich aus Anlage 1*, des Inventars aus Anlage 2* zu dieser Stiftungssatzung.
(2) Das weitere Stiftungsvermögen besteht aus den Kunstwerken und Bildern der Sammlung Torsten Bröhan (Anlage 3)*, aus einem Konvolut von gerahmten Entwurfszeichnungen von Prof. Theodor Wende (Anlage 4)*, einer Bibliothek eines Kunsthändlers (Anlage 5)* und aus dem sonstigen, bereits im Bauhaus befindlichen Sammlungsgut (Anlage 6)*.
(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel zur Deckung der einmaligen und laufenden Kosten erhält die Stiftung aus Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Gebühren und Entgelten sowie aus Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Stadt Dessau im Rahmen der jeweiligen Haushalte. Die Zuwendungen dienen zur Abdeckung des jährlichen Fehlbedarfs. Sie sollen betragen
1. für das Land Sachsen-Anhalt 45 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung und 100 v. H. des Fehlbedarfs für den Bereich der Akademie,
2. für den Bund 50 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung,
3. für die Stadt Dessau 5 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, weitere Zuwendungen und Zustiftungen auch von dritter Seite entgegenzunehmen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Teile des Stiftungsvermögens dürfen nur veräußert oder belastet werden, soweit dies im Hinblick auf den Zweck der Stiftung geboten erscheint und soweit aus dem Erlös Vermögenswerte erworben und geschaffen werden, die gleichfalls dem Zweck der Stiftung dienen. Bei Veräußerungen oder Belastungen oberhalb des Wertes von 25 000 € bedarf die Verfügung des Vorstandes der vorherigen Genehmigung des Stiftungsrates und der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 5
Haushaltsangelegenheiten
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die Haushaltsbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Form eines Programmhaushaltes alljährlich zu den im Haushaltsaufstellungserlass genannten Terminen vom Vorstand im Entwurf aufzustellen, vom Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsitzenden der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Jahresrechnung wird gemäß § 109 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof geprüft. Diese Regelung gilt ab 1. 1. 2005.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat ist Beschlussorgan in folgenden Angelegenheiten:
1. Feststellung des jährlichen Haushalts-und Finanzplanes,
2. Feststellung des Jahresabschlusses,
3. Verwendung von Erträgen der Stiftung, sowie nicht zweckgebundener Spenden,
4. Veräußerung und/oder Belastung von für die Erreichung des Zweckes der Stiftung wesentlichen Vermögensgegenständen der Stiftung,
5. Bestellung und Einstellung des Direktors und der Koordinatoren sowie Einwilligung zur Einstellung von Mitarbeitern, deren Vergütung vergleichbar dem höheren Dienst im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erfolgen soll,
6. Kündigung des Direktors und sonstige ihn betreffende personalrechtliche Maßnahmen,
7. alle über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehenden Entscheidungen,
8. Erstellung der Vorschlagsliste für die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates,
9. Entlastung des Vorstands.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder, wovon mindestens je ein Vertreter des Bundes, des Landes und der Stadt sein soll, anwesend sind. Kann ein Stiftungsratsmitglied an der Stiftungsratssitzung nicht teilnehmen, so kann es sein Stimmrecht durch seinen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ausüben lassen oder sein Stimmrecht übertragen. Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Regelungen des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Bauhaus Dessau bleiben unberührt.
(3) Der Stiftungsrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand nimmt beratend an den Stiftungsratssitzungen teil, wenn dies der Stiftungsrat nicht ausdrücklich ausschließt.
(4) Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichnen. Jedem Mitglied des Stiftungsrates und dem Vorstand ist eine Protokollausfertigung zu übersenden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten ausschließlich ihre Reisekosten erstattet, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind.
(6) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Stiftungsrates kann eine stiftungsratsvorbereitende Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden durch die Mitglieder des Stiftungsrates benannt. Der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden bestimmt.
(7) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder im konkreten Einzelfall ihre Zustimmung dazu geben.
(8) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Direktor führt als Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.
(2) Der Direktor hat die personalrechtlichen Befugnisse, soweit sich keine Einschränkungen aus § 8 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Bauhaus Dessau ergeben. Davon unberührt bleibt die Direktionsbefugnis und Weisungsbefugnis des Vorstandes in fachlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Einstellung der Mitarbeiter, deren Vergütung vergleichbar dem höheren Dienst im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erfolgen soll, bedarf der Einwilligung des Stiftungsrates.
(3) Über Abmahnungen, die der Direktor gegenüber Mitarbeitern gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Bauhaus Dessau ausspricht und Mitarbeitern, die vergleichbar dem höheren Dienst tätig sind, ist der Stiftungsrat über seinen Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.
§ 8
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Vorstand in wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen. Hierzu arbeitet der Beirat mit dem Stiftungsrat und dem Vorstand vertrauensvoll zusammen. Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, die sich durch besondere Leistungen auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet ausgezeichnet haben. Sie werden vom Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen. Eine erneute Berufung für bis zu 2/3 der Mitglieder, deren Berufsperiode endet, ist möglich. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grund mit einstimmigem Beschluss dem Kultusminister die Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates vorschlagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Stiftungsrat feststellt, dass das für die Wahrnehmung der Beratungsaufgaben nach Absatz 1 notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
(3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Benehmen mit dem Vorstand in das Bauhaus Dessau ein. Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Vorstand können an den Beiratssitzungen teilnehmen.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.
(5) Die Geschäftsordnung für den Beirat erlässt der Stiftungsrat.
(6) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Reisekostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt.
(7) Der Vorstand kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur Besetzung des wissenschaftlichen Beirats unterbreiten.
§ 9
Personal
(1) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter der Stiftung finden die für die Angestellten und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt geltenden gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnungen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge Anwendung.
(2) Mit Einwilligung des Stiftungsrates können mit einzelnen Mitarbeitern von den unter Absatz I genannten Vorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Mit dem Direktor wird ein Arbeitsvertrag auf eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ein erneuter Arbeitsvertragsabschluss ist möglich.
(4) Freie Stellen sind auszuschreiben. Die Stelle des Direktors ist international und die Stellen der Mitarbeiter, deren Vergütung vergleichbar dem höheren Dienst im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erfolgen soll, sind bundesweit auszuschreiben.
(5) Angestellte der Stiftung dürfen über ihre Vergütung hinaus für Gutachten und Lehraufträge im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit keine weiteren Honorare oder Zuwendungen erhalten.
§ 10
Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung wird durch den Vorstand und den Stiftungsrat ausgeübt.
§ 11
Gebühren und Entgelte
Für die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung können Gebühren und Entgelte gemäß dem Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.
§ 12
Vermögensanfall bei Aufhebung der Stiftung Bauhaus
(1) Wird die Stiftung aufgelöst, weil der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, so wird das bewegliche und unbewegliche Vermögen an die Stifter zurückgewährt, das diese ihr nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der „Stiftung Bauhaus Dessau“ zugewandt hatten. Diese gewährleisten, dass es wieder gemeinnützigen Zwecken zufällt, die unmittelbar steuerbegünstigt sind. Die darauf gemachten Verwendungen sind von dem Berechtigten den Zuwendungsgebern zu erstatten. Das gemäß § 4 Abs. 4 von dritter Seite der Stiftung zugewandte Vermögen fällt dem Land zu. Das zum Zeitpunkt der Auflösung im Eigentum der Stiftung verbleibende Kapitalvermögen fällt an den Bund, das Land und die Stadt im Verhältnis der von ihnen jährlich geleisteten Zuwendungen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 12a
Sprachliche Gleichstellung
Amts- und Funktionsbezeichnungen gellen jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an dem der Genehmigung folgenden Tag in Kraft.