Stiftung

Stiftung

Die Stiftung Bauhaus Dessau ist eine gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wird gefördert durch das Land Sachsen-Anhalt, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und die Stadt Dessau-Roßlau. Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt. Organe der Stiftung Bauhaus Dessau sind der Vorstand, der Stiftungsrat und der Wissenschaftliche Beirat.

Der Stiftungsrat entscheidet und beschließt grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung Bauhaus Dessau, unter anderem den Haushalt, die Entlastung des Vorstands und die Berufung der Direktor*innen. Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zum Stiftungsrat gehören:

3 Vertreter*innen des Landes Sachsen-Anhalt

  • Rainer Robra
    Chef der Staatskanzlei und Minister für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
    Stiftungsratsvorsitzender
  • Dr. Lydia Hüskens
    Ministerin für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
  • Holger Hövelmann
    Abgeordneter des Landtags Sachsen-Anhalt

2 Vertreter*innen des Bundes

  • Ingo Mix
    Gruppenleiter K 2 bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
    Stellvertretender Stiftungsratsvorsitzender
  • Dietmar Horn
    Ministerialdirektor, Abteilungsleiter Stadtentwicklung und Raumordnung im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

2 Vertreter*innen der Stadt Dessau-Roßlau

  • Dr. Robert Reck
    Oberbürgermeister
  • Jacqueline Lohde
    Bürgermeisterin und Beigeordnete für Bauen und Stadtgrün

Der Wissenschaftliche Beirat berät die Stiftung Bauhaus Dessau in inhaltlichen Fragen. Er setzt sich zusammen aus:

  • Prof. Dr. Burcu Dogramaci
    Professorin für Kunstgeschichte, Ludwig-Maximilians-Universität, München
    Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats
  • Prof. Dr. Thea Brejzek
    Professorin für Raumtheorie, UTS, Sydney
  • Dr. Iris Edenheiser
    Direktorin des Deutschen Hygiene-Museums Dresden
  • Ute Eskildsen
    Stellvertretende Direktorin und Leiterin der Fotografischen Sammlung (i. R.), Museum Folkwang, Essen
  • Prof. Dieter Hofmann
    Professor für Industrial Design/Produkt- und Systemdesign und Rektor der Burg Giebichenstein, Halle
  • Prof. Axel Kufus
    Professor für Produktdesign, UdK Berlin
  • Jürgen Mayer H.
    Architekt, Berlin
  • Petra Roggel
    Goethe-Institut, München
  • Prof. Dr. Philipp Ursprung
    Professor für Kunst- und Architekturgeschichte, ETH Zürich
  • Franciska Zólyom
    Direktorin der Galerie für Zeitgenössische Kunst (GfZK), Leipzig

2D2333A

Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Land Sachsen-Anhalt

5. Jahrgang
Ausgegeben in Magdeburg am 14. Februar 1994
Nummer8

GVBI. LSA Nr. 8/1994, ausgegeben am 14. 2. 1994

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Bauhaus Dessau“.
Vom 9. Februar 1994.

§ 1
Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung Bauhaus Dessau“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Dessau.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck

1. das Erbe des historischen Bauhauses zu bewahren sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu vermitteln.

2. angesichts der Ideen und Ansätze des historischen Bauhauses Beiträge zu den Problemen der Gestaltung der heutigen Lebensumwelt zu leisten.

(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:

1. die Planungsarbeit der Werkstatt,

2. die Sammlung von Gegenständen, die das Ideengut des historischen Bauhaus dokumentieren und erschließen,

3. die Arbeitstätigkeit der Akademie,

4. die Veranstaltung von Tagungen und Seminaren,

5. die Förderung von Arbeitsaufenthalten in- und ausländischer Experten und Studenten verschiedener Fachrichtungen.

(3) Die. Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

§ 3
Stiftungsvermögen

Die Stiftung erhält als Stiftungsvermögen:
1. das Grundstück in der Gemarkung Dessau, Flur 16, Flurstück 2319/1 (Gropiusallee 38) nebst allen Inventar- und Sammlungsgegenständen,

2. die dort befindlichen Kunstgegenstände, Bilder und Gemälde sowie eine Bibliothek.

Dem Stiftungsvermögen sind dessen Erträge, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden, sowie Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit sie nicht anderweitig zweckgebunden sind, zuzuführen.

§ 4
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung finanziert ihre Aufgaben aus
1. Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Stadt Dessau in Höhe der im Absatz 3 vorgesehenen Anteile nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte,

3. sonstige Zuwendungen und Einnahmen, soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind.

(2) Die Zuwendungen des Landes, des Bundes und der Stadt werden im Rahmen der jeweiligen Haushalte auf der Grundlage des jährlich von der Stiftung vorzulegenden Wirtschaftsplanes bewilligt und dienen zur Abdeckung des jährlichen Fehlbedarfs der Stiftung.

(3) Sie sollen betragen

1. für das Land Sachsen-Anhalt 45 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung und 100 v. H. des Fehlbedarfs für den Bereich der Akademie,

2. für den Bund 50 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung,

3. für die Stadt Dessau 5 v. H. für die Bereiche Werkstatt und Sammlung.

§ 5
Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Sie regelt die innere Organisation der Stiftung.
Sie enthält insbesondere weitere Bestimmungen über
1. die Berufung und Abberufung der Organe,
2. die Aufgaben und Befugnisse der Organe,
3. den jährlichen Haushaltsplan und die Finanzplanung,
4. die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung,
5. die Aufhebung der Stiftung durch Selbstauflösung.

(2) Die Satzung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist von ihr im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

(3) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht verändert werden oder dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Der Beschluß über die Selbstauflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung des Vorstandes und aller Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand,
2. der Stiftungsrat und
3. der Wissenschaftliche Beirat.

§ 7
Vorstand

(1) Der Stiftungsrat bestellt den Direktor des Bauhauses als Vorstand nach einer öffentlichen Ausschreibung. Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt er mit beratender Stimme teil.

(2) Der Direktor verwaltet als Vorstand die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks, dazu gehören insbesondere
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Stiftung,
3. die Unterrichtung des Stiftungsrates über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere durch Vorlage der jährlichen Einnahmen- und Ausgabenbudgets.
Diese Unterrichtung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 8
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1. drei Vertretern des Landes Sachsen-Anhalt,
2. zwei Vertretern des Bundes,
3. zwei Vertretern der Stadt Dessau.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

(3) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über den Haushaltsvoranschlag und die Entlastung des Vorstands nach Prüfung der Jahresrechnung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, erläßt eine Benutzungsordnung und stellt Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf, soweit dies nicht bereits durch den Haushaltsplan geregelt wird. In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates der Zustimmung der in Absatz 1 genannten Vertreter des Landes, des Bundes und der Stadt.

(4) Durch die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kultur und Medien des Landtages von Sachsen-Anhalt, durch den Bund und den Magistrat der Stadt Dessau werden die Mitglieder des Stiftungsrates und ihre Vertreter bestellt. Sie werden jeweils für die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorher aus, wird das nachfolgende Mitglied lediglich für die Restlaufzeit dieser Berufungsperiode bestellt. Die benannten Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit von demjenigen, dem das Benennungsrecht zusteht, abberufen werden. Sind Mitglieder des Stiftungsrates verhindert, so können sie ihre Vertreter oder Sitzungsbevollmächtigte zu den Sitzungen entsenden, von denen dann ihr Stimmrecht ausgeübt wird.

(5) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden.

(6) Der Stiftungsrat bestellt den Direktor als Vorstand. Vor der Bestellung hört er den Wissenschaftlichen Beirat an. Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Direktors, er bestellt im Einvernehmen mit ihm die Leiter der Werkstatt, der Sammlung und der Akademie.

§ 9
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur Beratung des Stiftungsrates und des Vorstandes in wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben wird ein Wissenschaftlicher Beirat gebildet.

(2) Auf Vorschlag des Stiftungsrates beruft der Kultusminister in den Wissenschaftlichen Beirat Persönlichkeiten, die sich durch besondere Leistungen auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet ausgezeichnet haben.

§ 10
Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend, insbesondere die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt, der Bundesrechnungshof sowie das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Dessau sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der „Stiftung Bauhaus Dessau“ und die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen zu prüfen.

§ 11
Stiftungsaufsicht

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 12
Sprachliche Gleichstellung

Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über das Statut des Bauhauses Dessau vom
10. Dezember 1986 (GBI. I S. 511) außer Kraft.

– – – – – – – – – – – –

Magdeburg, den 9. Februar 1994.

Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Bergner

Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Schomburg

Stiftungsgesetz – Stiftung Bauhaus Dessau

Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt
(MBI. LSA Grundausgabe)

15. Jahrgang Magdeburg, den 29. März 2005
Nummer 12

F. Kultusministerium
Satzung der Stiftung Bauhaus Dessau
Bek. des MK vom 22.2.2005 – 55-27303-2/01617-2

Bezug:
Bek. des MK vom 12. 2. 1998 (MBl. LSA S. 498), zuletzt geändert durch
Bek. vom 24. 11. 2003 (MBI. LSA S. 934)

In der Anlage wird die vom Stiftungsrat der Stiftung Bauhaus Dessau am 3. 12. 2004 beschlossene und vom Kultusministerium am 21.2.2005 genehmigte Satzung der Stiftung Bauhaus Dessau bekannt gemacht. Die Bezugsbekanntmachung wird somit gegenstandslos.

1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Bauhaus Dessau“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Dessau.

§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist, das Bauhaus Dessau im Land Sachsen-Anhalt als eine wissenschaftlich-künstlerische Einrichtung von internationaler Bedeutung zu erhalten, entsprechend der Zielsetzung dieser Satzung weiterzuentwickeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dabei ist die vom Bauhaus der zwanziger Jahre ausgegangene Botschaft, die bis heute als Bauhausidee fortwirkt, in ihrer Fortschrittlichkeit und Vorbildfunktion Maßstab für die zukünftige Arbeit des Bauhauses. Diesen Anspruch verwirklicht die Stiftung, in der

– Werkstattarbeit durch Projekte auf den Gebieten Landschaftsplanung, Urbanistik, Architektur, Design, bildende und darstellende Kunst,

– Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Präsentation von Zeugnissen der Entwicklung des Bauhauses und seiner Wirkungsgeschichte,

– Akademie als nationalem und internationalem Forum und Ideenplateau mit Tagungen, projektorientierten Seminaren, Diskussionsforen, Arbeitsaufenthalten von Fachleuten und Studenten verschiedener Disziplinen und Länder.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Honorare oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsanfangsvermögen besteht aus dem Grundstück in der Gemarkung Dessau, Flur 16, Flurstück 2319/1 (Gropiusallee 38) nebst allen Inventar- und Sammlungsgegenständen. Der Umfang der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücksflächen ergibt sich aus Anlage 1*, des Inventars aus Anlage 2* zu dieser Stiftungssatzung.

(2) Das weitere Stiftungsvermögen besteht aus den Kunstwerken und Bildern der Sammlung Torsten Bröhan (Anlage 3)*, aus einem Konvolut von gerahmten Entwurfszeichnungen von Prof. Theodor Wende (Anlage 4)*, einer Bibliothek eines Kunsthändlers (Anlage 5)* und aus dem sonstigen, bereits im Bauhaus befindlichen Sammlungsgut (Anlage 6)*.

(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel zur Deckung der einmaligen und laufenden Kosten erhält die Stiftung aus Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Gebühren und Entgelten sowie aus Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes und der Stadt Dessau im Rahmen der jeweiligen Haushalte. Die Zuwendungen dienen zur Abdeckung des jährlichen Fehlbedarfs. Sie sollen betragen

1. für das Land Sachsen-Anhalt 45 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung und 100 v. H. des Fehlbedarfs für den Bereich der Akademie,

2. für den Bund 50 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung,

3. für die Stadt Dessau 5 v. H. des Fehlbedarfs für die Bereiche Werkstatt und Sammlung.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, weitere Zuwendungen und Zustiftungen auch von dritter Seite entgegenzunehmen.

(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Teile des Stiftungsvermögens dürfen nur veräußert oder belastet werden, soweit dies im Hinblick auf den Zweck der Stiftung geboten erscheint und soweit aus dem Erlös Vermögenswerte erworben und geschaffen werden, die gleichfalls dem Zweck der Stiftung dienen. Bei Veräußerungen oder Belastungen oberhalb des Wertes von 25 000 € bedarf die Verfügung des Vorstandes der vorherigen Genehmigung des Stiftungsrates und der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 5
Haushaltsangelegenheiten

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die Haushaltsbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Form eines Programmhaushaltes alljährlich zu den im Haushaltsaufstellungserlass genannten Terminen vom Vorstand im Entwurf aufzustellen, vom Stiftungsrat festzustellen und von dessen Vorsitzenden der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Jahresrechnung wird gemäß § 109 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung durch den Landesrechnungshof geprüft. Diese Regelung gilt ab 1. 1. 2005.

§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat ist Beschlussorgan in folgenden Angelegenheiten:

1. Feststellung des jährlichen Haushalts-und Finanzplanes,

2. Feststellung des Jahresabschlusses,

3. Verwendung von Erträgen der Stiftung, sowie nicht zweckgebundener Spenden,

4. Veräußerung und/oder Belastung von für die Erreichung des Zweckes der Stiftung wesentlichen Vermögensgegenständen der Stiftung,

5. Bestellung und Einstellung des Direktors und der Koordinatoren sowie Einwilligung zur Einstellung von Mitarbeitern, deren Vergütung vergleichbar dem höheren Dienst im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erfolgen soll,

6. Kündigung des Direktors und sonstige ihn betreffende personalrechtliche Maßnahmen,

7. alle über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehenden Entscheidungen,

8. Erstellung der Vorschlagsliste für die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates,

9. Entlastung des Vorstands.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder, wovon mindestens je ein Vertreter des Bundes, des Landes und der Stadt sein soll, anwesend sind. Kann ein Stiftungsratsmitglied an der Stiftungsratssitzung nicht teilnehmen, so kann es sein Stimmrecht durch seinen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ausüben lassen oder sein Stimmrecht übertragen. Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Regelungen des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Bauhaus Dessau bleiben unberührt.

(3) Der Stiftungsrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand nimmt beratend an den Stiftungsratssitzungen teil, wenn dies der Stiftungsrat nicht ausdrücklich ausschließt.

(4) Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichnen. Jedem Mitglied des Stiftungsrates und dem Vorstand ist eine Protokollausfertigung zu übersenden.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten ausschließlich ihre Reisekosten erstattet, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind.

(6) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Stiftungsrates kann eine stiftungsratsvorbereitende Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden durch die Mitglieder des Stiftungsrates benannt. Der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden bestimmt.

(7) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder im konkreten Einzelfall ihre Zustimmung dazu geben.

(8) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Direktor führt als Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.

(2) Der Direktor hat die personalrechtlichen Befugnisse, soweit sich keine Einschränkungen aus § 8 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Bauhaus Dessau ergeben. Davon unberührt bleibt die Direktionsbefugnis und Weisungsbefugnis des Vorstandes in fachlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Einstellung der Mitarbeiter, deren Vergütung vergleichbar dem höheren Dienst im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erfolgen soll, bedarf der Einwilligung des Stiftungsrates.

(3) Über Abmahnungen, die der Direktor gegenüber Mitarbeitern gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Bauhaus Dessau ausspricht und Mitarbeitern, die vergleichbar dem höheren Dienst tätig sind, ist der Stiftungsrat über seinen Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Vorstand in wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen. Hierzu arbeitet der Beirat mit dem Stiftungsrat und dem Vorstand vertrauensvoll zusammen. Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge und Anregungen unterbreiten.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, die sich durch besondere Leistungen auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet ausgezeichnet haben. Sie werden vom Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen. Eine erneute Berufung für bis zu 2/3 der Mitglieder, deren Berufsperiode endet, ist möglich. Der Stiftungsrat kann aus wichtigem Grund mit einstimmigem Beschluss dem Kultusminister die Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates vorschlagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Stiftungsrat feststellt, dass das für die Wahrnehmung der Beratungsaufgaben nach Absatz 1 notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Benehmen mit dem Vorstand in das Bauhaus Dessau ein. Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Vorstand können an den Beiratssitzungen teilnehmen.

(4) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen.

(5) Die Geschäftsordnung für den Beirat erlässt der Stiftungsrat.

(6) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Reisekostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt.

(7) Der Vorstand kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur Besetzung des wissenschaftlichen Beirats unterbreiten.

§ 9
Personal

(1) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten und Arbeiter der Stiftung finden die für die Angestellten und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt geltenden gesetzlichen Vorschriften, Tarif- und Dienstordnungen sowie Tarifvereinbarungen und Tarifverträge Anwendung.

(2) Mit Einwilligung des Stiftungsrates können mit einzelnen Mitarbeitern von den unter Absatz I genannten Vorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Mit dem Direktor wird ein Arbeitsvertrag auf eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ein erneuter Arbeitsvertragsabschluss ist möglich.

(4) Freie Stellen sind auszuschreiben. Die Stelle des Direktors ist international und die Stellen der Mitarbeiter, deren Vergütung vergleichbar dem höheren Dienst im Sinne des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erfolgen soll, sind bundesweit auszuschreiben.

(5) Angestellte der Stiftung dürfen über ihre Vergütung hinaus für Gutachten und Lehraufträge im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit keine weiteren Honorare oder Zuwendungen erhalten.

§ 10
Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung wird durch den Vorstand und den Stiftungsrat ausgeübt.

§ 11
Gebühren und Entgelte

Für die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung können Gebühren und Entgelte gemäß dem Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.

§ 12
Vermögensanfall bei Aufhebung der Stiftung Bauhaus

(1) Wird die Stiftung aufgelöst, weil der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, so wird das bewegliche und unbewegliche Vermögen an die Stifter zurückgewährt, das diese ihr nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der „Stiftung Bauhaus Dessau“ zugewandt hatten. Diese gewährleisten, dass es wieder gemeinnützigen Zwecken zufällt, die unmittelbar steuerbegünstigt sind. Die darauf gemachten Verwendungen sind von dem Berechtigten den Zuwendungsgebern zu erstatten. Das gemäß § 4 Abs. 4 von dritter Seite der Stiftung zugewandte Vermögen fällt dem Land zu. Das zum Zeitpunkt der Auflösung im Eigentum der Stiftung verbleibende Kapitalvermögen fällt an den Bund, das Land und die Stadt im Verhältnis der von ihnen jährlich geleisteten Zuwendungen.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 12a
Sprachliche Gleichstellung

Amts- und Funktionsbezeichnungen gellen jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an dem der Genehmigung folgenden Tag in Kraft.

Satzung – Stiftung Bauhaus Dessau

Die UNESCO ist eine Organisation und hat den Schutz des Kultur- und Naturerbes unserer Welt zum Ziel. Dazu zählen Zeugnisse aus vergangenen Kulturen und künstlerische Meisterwerke, deren Verlust für die Menschheit unersetzlich wäre. Welterbestätten sind überlieferte Orte und im Wesentlichen vollständig erhalten. Für ihren Schutz sind nicht einzelne Staaten, sondern ist die gesamte Völkergemeinschaft verantwortlich.

unesco.de/kultur-und-natur/welterbe/welterbe-weltweit/welterbeliste

Weltkulturerbe in Dessau

Zu den mehr als 1.150 Natur- und Kulturstätten der UNESCO in 167 Ländern der Welt gehört seit 1996 auch das Bauhaus Weimar und Dessau. Diese Anerkennung verdankt es der herausragenden Architektur des Bauhausgebäudes und der anderen Bauten, die das Bild der Moderne bis heute beeinflussen. Außerdem wurde das Bauhaus auch als Institution selbst ausgezeichnet. Die dort entwickelten Denkansätze zielten auf die Gestaltung einer ganzheitlichen Moderne, bei der soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge ebenso eine Rolle spielten wie die des Wohnens. So ist das Bauhaus nicht nur richtungsweisend in der Architektur und der Kunst, sondern auch ein außergewöhnlicher Beitrag zur Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts. Folgende Bauten sind seit 1996 Teil des Weltkulturerbes in Dessau und Weimar:

Bauhausgebäude in Dessau
Meisterhäuser in Dessau
ehemalige Kunstschule und Kunstgewerbeschule in Weimar
Haus Am Horn in Weimar

2017 wurde die Welterbestätte Bauhaus erweitert:

Im Juli 2017 beschloss das Welterbekomitee der UNESCO auf seiner 41. Sitzung in Krakau (Polen), die Welterbestätte Bauhaus um die Architektur zu erweitern, die unter dem zweiten Bauhausdirektor Hannes Meyer entstand. Hinzugekommen sind die 1930 in Dessau errichteten Laubenganghäuser und die 1930 in Bernau bei Berlin eröffnete Bundesschule des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbunds. Seitdem besteht die Welterbestätte Bauhaus aus Bauten in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg.

Laubenganghäuser in Dessau
ehemalige Bundesschule des ADGB in Bernau

Institutionelle Förderer